Hilfswerk
Statuten des Vereins
REGION THUH HILFT RUMÄNIEN | VRThR
gegründet am 12. Juni 1992 in Aeschi b. Spiez
§ 1 Name und Sitz
Unter dem Namen “Region Thun hilft Rumänien“ besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne der Artikel 60-79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Uetendorf. Der Verein ist ethnisch, politisch und konfessionell neutral.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein fördert Projekte in Rumänien, welche die Situation von benachteiligten Kindern und Erwachsenen verbessern; insbesondere Projekte im Sinne von “Hilfe zur Selbsthilfe“. Der Verein unterstützt:
a) Programme zur Nothilfe und Armutsbekämpfung;
b) Ausbildungs- und Förderprogramme;
c) Projekte zur nachhaltigen Entwicklung.
Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben in Rumänien eigene Vereine gründen oder bestehende Vereine unterstützen.
§ 3 Mitgliedschaft
a) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche sich verpflichten, den Vereinszweck zu unterstützen.
b) Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Begründung ablehnen.
c) Wer im Namen des Vereins Handlungen vornimmt, die dem Verein schaden oder nicht den Statuten entsprechen, kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
d) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch auf das Ende des Vereinsjahres, wenn der Mitgliederbeitrag während zweier Jahre nicht bezahlt worden ist.
e) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich.
§ 4 Finanzielle Mittel
Die Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks erhält der Verein durch:
a) Mitgliederbeiträge: Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich durch die Mitglieder festgelegt.
b) Spenden, Zuwendungen und Schenkungen sowie Beiträge von Gönnern und Organisationen.
§ 5 Organisation
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle
§ 6 Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr in der ersten Jahreshälfte statt. Die schriftliche Einladung erfolgt spätestens 20 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden. Anträge für die Traktandenliste sind bis zum 31. Januar zuhanden des Vorstandes einzureichen.
Änderungsanträge zu den Statuten sind gleichzeitig mit der Einberufung der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern bekannt zu geben.
b) Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks statt.
c) Jedes Vereinsmitglied verfügt über eine Stimme. Die Vertretung eines anderen Mitglieds ist ausgeschlossen.
d) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
e) Die Beschlussfassung geschieht durch das einfache Mehr der an der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten, wenn die Statuten nichts anderes bestimmen; bei Stimmengleichheit trifft der Vorsitzende den Stichentscheid.
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmen.
Statutenänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 7 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei bis drei weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst und legt seine Aufgaben in einem Organisationsreglement fest.
b) Die Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich.
c) Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Wahljahre sind jene mit gerader Endzahl.
d) Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere:
e) Der Vorstand verpflichtet den Verein mittels Kollektivunterschrift durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
f) Der Vorstand hat die Kompetenz, über nicht budgetierte Auslagen zu beschliessen: pro Geschäft bis maximal CHF 5'000.-, total bis maximal CHF 20'000.- pro Jahr.
g) Der Vorstand versammelt sich auf Antrag des Präsidenten oder eines anderen Vorstandsmitglieds. Er ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig und beschliesst mit einfachem Stimmenmehr.
§ 8 Kontrollstelle
a) Die Kontrollstelle besteht wahlweise aus einem Treuhandbüro oder einer Revisionsgesellschaft.
b) Die Jahresrechnung ist jeweils bis zum 15. Februar durch die Kontrollstelle zu prüfen. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und informiert die Mitgliederversammlung.
c) Die Amtsdauer der Kontrollstelle beträgt 4 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
§ 9 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet gemäss Artikel 75 a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ausschliesslich das Vereinsvermögen.
§ 10 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 11 Vereinspublikation
Mindestens einmal jährlich erscheint ein Rundschreiben, welches über die Arbeit des Vereins und den Einsatz der Sach- und Geldspenden informiert.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt an einer Mitgliederversammlung unter Zustimmung einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder. lm Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen, wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Statuten ersetzen die bisherigen und treten mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 6.10.2007 in Kraft.
Die Präsidentin
sign. Jrène Liggenstorfer
Für den Vorstand
sign. Dr. Peter Erni
Letztmals revidiert 2007 unter der Leitung von Präsidentin Jrène Liggenstorfer, mit der Beiratschaft der Berner Notarin Elisabeth Glaus-Mischler, entstanden in der Vernehmlassungskommission mit den Vereinsmitgliedern Hans Ramseier selig, Alfred Stauffer, Markus Zurbrügg, Jrène Liggenstorfer, Dr. Peter Erni (damaliger Vizepräsident), Otto Burri und - für die Redaktion verantwortlich: Martin Egli, Delegierter Finanzen. ||||